31.03.2008 | Gemeinderat

Zusammenarbeit und Absprache zwischen Beratungs- und Betreuungsstellen in Dietikon (Antwort)

Der Stadtrat antwortet auf die Kleine Anfrage von EVP-Gemeinderätin Christa Maag-Hegetschweiler betreffend Zusammenarbeit und Absprache zwischen Beratungs- und Betreuungsstellen in Dietikon.

Der Stadtrat schreibt in seiner Antwort auf die Kleine Anfrage von Christa Maag-Hegetschweiler:

 

Zu Frage 1:

Die Sozialabteilung Dietikon (inkl. Sozialberatung) arbeitet mit verschiedenen Beratungsstellen in und um Dietikon zusammen. Dazu gehören unter anderem das Jugendsekretariat, die Kleinkinderberatung, das Sozialpsychiatrische Zentrum, die Akutspitäler (Psychiatrie und Medizin), Ärzte und Ärztinnen, Psychiater und Psychiaterinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV), der Schulpsychologische Dienst, die Suchtberatungsstelle, die Pro Senectute, diverse Heime, Arbeitsintegrationsprogamme, autark Arbeitsvermittlung usw.

 

Zu Frage 2 und 3:
Die Zusammenarbeit findet aus unterschiedlichen Gründen statt:
Bei Institutionen wie dem Jugendsekretariat, den Heimen, Akutspitälern, Ärzten und Ärztinnen, Psychiatern und Psychiaterinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen handelt es sich meistens um Anfragen der Kostenübernahme für Platzierungen, Familienbegleitungen oder Behandlungen. Zahnärzte oder Zahnärztinnen werden auch für Zweitmeinungen bei grossen Zahnbehandlungen beigezogen.
Sozialhilfeempfangende mit psychischen Problemen oder Suchtproblemen werden an die entsprechende Stelle wie z.B. das Sozialpsychiatrische Zentrum Dietikon oder die Suchtberatungsstelle Dietikon zur Behandlung weitergeleitet. Eine Zusammenarbeit mit dem RAV oder mit Arbeitsintegra-tionsprogrammen erfolgt, wenn berufliche Integrationsmassnahmen im Vordergrund stehen.
Die Zusammenarbeit mit allen Institutionen funktioniert in der Regel sehr gut.

 

Zu Frage 4:
Zur Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch wurde im Oktober 2007 mit dem Überprüfungsdienst SoWatch ein Vertrag abgeschlossen, welcher bei Verdacht auf zu Unrecht bezogenen Leistungen interveniert.
Im Jahr 2007 wurde in zwei Fällen Strafanzeige erstattet. Die Sozialhilfeleistungen wurden daraufhin sofort eingestellt und die zu Unrecht bezogenen Leistungen müssen rückerstattet werden. Im Weiteren wurden im Berichtsjahr in 24 Fällen Sanktionen aufgrund von Nichteinhalten von Auflagen und Weisungen der Sozialbehörde ausgesprochen. Sozialhilfegelder, welche zweckentfremdet ver-wendet wurden, werden durch monatlichen Abzug ebenfalls in Raten rückerstattet.
Seit Beginn des Jahres 2008 wurden drei weitere Fälle an SoWatch zur Überprüfung gemeldet und in drei neuen Fällen ist ein möglicher Missbrauch intern in Abklärung.

 

Zu Frage 5:
Gemäss Sozialhilfegesetz (SHG) und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) können die Sozialhilfeleistungen unter anderem gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende
falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder Leistungen zweckwidrig verwendet.
Die Kürzungen können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit in der Streichung situationsbedingter Leistungen bestehen. Darüber hinaus kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15% gekürzt werden.
Die Sozialabteilung Dietikon hält sich an das SHG und die SKOS-Richtlinien, welche für den Kanton Zürich verbindlich sind. Weitere Informationen über die SKOS-Richtlinien sind auf www.skos.ch abrufbar, insbesondere auf der Seite über häufig gestellte Fragen.