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Statuten

Statuten der EVP Dietikon

Art. 1 Zweck

Die Evangelische Volkspartei (EVP) Dietikon ist eine Vereinigung von Menschen aus allen Kreisen der Bevölkerung, die sich bei ihren Stellungnahmen zu den öffent¬lichen Angelegenheiten und bei ihrem persönlichen Einsatz in den Behörden von den Grundsätzen des Evangeliums leiten lassen.
Die Evangelische Volkspartei Dietikon ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Mitgliedschaft

Männer und Frauen, welche das Grundlagenprogramm der EVP Schweiz anerkennen, können Mitglied der EVP Dietikon werden. Mit ihrer Aufnahme treten Neumitglieder in alle Rechte und Pflichten eines Parteimitglieds ein.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Der Austritt aus der Partei kann nur schriftlich auf Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Ein Mitglied, welches den Grundsätzen der Partei in krasser Weise entgegenhandelt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist der Rekurs an die Mitglieder- bzw. Generalversammlung möglich.

Art. 3 Herkunft der Mittel

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied vorübergehend ganz oder teilweise vom Mitgliederbeitrag der Ortspartei befreien.
Behördenmitglieder – auch Nichtparteimitglieder – welche durch die Ortspartei für ein öffentliches Amt vorgeschlagen und im Anschluss gewählt werden, entrichten der Ortsparteikasse jährlich 10 % (nebenamtliche) der Einnahmen dieser Tätigkeit. Bei vollamtlichen Behördenmitgliedern wird ein Entschädigungsbeitrag an die Partei von 2 % der Nettolohnsumme erhoben. Der jährliche Maximalbeitrag wird durch den Vorstand festgelegt. Behördenmitglieder können in bestimmten Fällen durch den Vorstand davon teilweise oder ganz entlastet werden.
Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes weitere temporäre oder permanente Einnahmen festlegen.
Zur Stärkung der finanziellen Mittel dienen auch freiwillige Zuwendungen.
Der Kassier ist für die Kontrolle der Beitragseingänge verantwortlich und legt dem Vorstand darüber jährlich mindestens einmal Rechenschaft ab.

Art. 4 Beschränkung der Haftung

Für die finanziellen Verpflichtungen der Ortspartei haftet ausschliesslich deren Vermögen. Eine persönliche Haftung der einzelnen Parteimitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 5 Publikationsorgane

–    Die Kommunikation mit den Mitgliedern erfolgt in zweckmässiger Form, z.B. per E-Mail oder Post
–    Die EVP Dietikon betreibt eine Webseite (www.evp-dietikon.ch)
–    Die Gemeinderatsfraktion informiert mit einem Newsletter aus dem Gemeinderat
Im Weiteren sind die Publikationen der EVP Schweiz und der EVP des Kantons Zürich wichtige Bindeglieder zwischen der Partei und ihren Mitgliedern.

 

Art. 6 Organisation

Die Organe der Ortspartei sind:
1.    Generalversammlung
2.    Mitgliederversammlung
3.    Parteivorstand
4.    Revisoren
5.    Wahlkommission

Art. 7 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie wird vom Vorstand im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen auf Beschluss der Generalversammlung oder des Vorsandes sowie auf schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder.
Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:
1.    Abnahme
–  Protokoll der letzten Generalversammlung
–  Jahresbericht
–  Rechnung
2.    Wahlen
–  Parteipräsident bzw. Parteipräsidentin
–  Vorstandsmitglieder
–  Revisoren
3.    Festsetzung des Mitgliederbeitrags
4.    Kenntnisnahme des vom Vorstand erstellten Budgets für das laufende Jahr
5.    Anträge und Verschiedenes
Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungs¬termin schriftlich zu erfolgen (E-Mail oder Post). Anträge der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich einzureichen. Wird von einem Fünftel der Mitglieder eine ausserordentliche General-versammlung verlangt, so hat diese spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden.

Art. 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung dient zur Erledigung von Parteiangelegenheiten sowie der Besprechung von politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Fragen. Sie hat auch über die Bezeichnung eigener Wahlkandidaten zu befinden. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen.

Art. 9 Parteivorstand

Die Leitung der Partei steht dem Vorstand zu. Dieser soll aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und mindestens 2 weiteren Mitgliedern bestehen. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Im Vorstand nehmen ausserdem von Amtes wegen folgende Behördenvertreter Einsitz (sofern die EVP Dietikon in diesen Behörden vertreten ist):
–    Stadtrat
–    Gemeinderat
–    Schulpflege
–    Sozialbehörde
Der Präsident bzw. die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand
–    behandelt alle Fragen, die von politischer Tragweite sind
–    bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung und die Mitglieder-versammlungen vor
–    ist verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
–    bestimmt die Delegierten für die Delegiertenversammlungen der EVP Kanton Zürich und der EVP Schweiz
Zum Zweck der Arbeitsteilung steht es dem Vorstand zu, Kommissionen einzusetzen, denen auch übrige Parteimitglieder oder Gesinnungsfreunde angehören können.

Art 10 Revisoren

Die Revisoren besorgen die Kontrolle des Rechnungswesens und erstatten hierüber dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Art. 11 Wahlkommission

Der Wahlkommission (Wako) obliegen die Vorbereitungen von Behörden- und Kommissionswahlen. Der Ausschuss, welchem auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können, sowie dessen Präsident/in, wird vom Vorstand gewählt. Dieser legt auch die Finanzkompetenzen des Ausschusses fest.

Art. 12 Statutenrevision

Eine Änderung der Statuten kann nur an der Generalversammlung stattfinden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge über Statutenänderungen sind bis zum Ende des der Generalversammlung vorangehenden Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 13 Auflösung der Ortspartei

Zur Auflösung der Ortspartei bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder. Das Vermögen und die Parteiakten sind in diesem Falle der kantonalen EVP zur Aufbewahrung zu übergeben. Bei einer Neugründung sind beide der Ortspartei wieder zur Verfügung zu stellen.

Schlussbestimmungen

Dietikon, im Mai 2019

Präsidentin: Christiane Ilg-Lutz
Kassier:        Roland Jaeggi

Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 10. Mai 2019 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 11. April 1997.


Vorstehende Statuten wurden statutengemäss von der Geschäftsleitung der EVP Kanton Zürich am 25. November 2019 genehmigt.

Im Namen der Geschäftsleitung

Mark A. Wisskirchen
Geschäftsführer, EVP Kanton Zürich


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